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Das bittere Danach - 2015

06.03.2015:
Generalstaatsanwaltschaft Jena: Beschwerde zurückgewiesen
„Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren … gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da dem Beschuldigten ein strafrechtliches Fehlverhalten nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Sicherheit nachzuweisen ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, steht der Staatsanwaltschaft ein Beurteilungsspielraum zu.“

07.07.2015:
Antwort des Thüringer Landtags zu meiner Petition:
Beschwerde über das Fehlverhalten der Thüringer Ermittlungsbehörden im Ermittlungsverfahren zum Tode meiner Tochter
„Das Ermittlungsverfahren gegen Herrn … wegen Strafvereitelung im Amt sei durch Bescheid der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 17.09.2014 mangels hinreichenden Tatverdacht eingestellt worden… Herr… hätte …auf etwaige unterbliebene Ermittlungshandlungen keinen Einfluss gehabt…da das Verfahren von der PI Rotenburg/Wümme und der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft Verden geführt worden sei… Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes ist für den Petitionsausschuss ein strafrechtlich oder dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten von Herrn … nicht ersichtlich.“

16.07.2015:
Antwort des Niedersächsischen Landtags zu meiner Petition betr. Überprüfung des polizeilichen und staatsanwaltlichen Handelns im Todesermittlungsverfahren Jessica Meinschein; Fortführung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen
Darstellung der Sach- und Rechtslage durch das Niedersächsische Justizministerium:
„Während der Operation traten erhebliche Komplikationen auf: Die betroffene Bauchschlagader riss über mehrere Zentimeter ein, so dass es zu einem starken Blutverlust kam… Nach dem Gutachten ist der Tod durch Verbluten eingetreten… Dabei handelt es sich nach den Angaben des Gutachters um ein typisches Risiko einer derartigen Operation…Die sachbearbeitende Oberstaatsanwältin stellte das Ermittlungsverfahren am 27.12.2012 gemäß § 170 Abs. 2 der StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einer Straftat ein.“
Sie begründete die Einstellung damit, dass die medizinische Indikation für eine derart gefährliche Operation vorgelegen habe, ging auf die mögliche Gefäßverletzung durch ein medizinisches Instrument jedoch nicht ein.
„Die Sachbearbeitung durch die Staatsanwaltschaft Verden und die Generalstaatsanwaltschaft Celle sind nicht zu beanstanden… Ihre Entscheidungen beruhten maßgeblich auf dem rechtsmedizinischen Gutachten sowie dem Ergänzungsgutachten, nach denen die Verletzung der Gefäßwand…keinen vorwerfbaren ärztlichen Fehler darstellt…“

„Eine Pflichtverletzung durch die Beamten der Polizeiinspektion Rotenburg/Wümme ist ebenfalls nicht ersichtlich…“

„Für Maßnahmen, insbesondere solchen der Dienstaufsicht, besteht insgesamt kein rechtlich begründeter Anlass.“

24.07.2015:
Schreiben meines Rechtanwaltes Herrn Jörg Heynemann an den Präsidenten des Niedersächsischen Landtages
„Wir haben Ihre Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Wir haben unserer Mandantin geraten, sich hierzu nicht mehr einzulassen, möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Darstellung der Sach- und Rechtslage durch das niedersächsische Justizministerium in großen Teilen fehlerhaft ist.
Zwei Gesichtspunkte möchten wir hierbei ansprechen:
Die Sachverhaltsdarstellung liest sich so, als sei die Verletzung der Aorta schicksalhaft oder von selbst passiert, zusätzlich habe man später (?) auch die Verletzung durch ein Operationsbesteck festgestellt.
Richtig ist, dass die Verletzung aufgrund eines Messers oder sonstigen Operationsgerätes erfolgte. Die Blutung ist damit Folge der Anwendung des Operationsbestecks, die Aorta ist keineswegs von selbst gerissen. Wie weisen weiter darauf hin, dass ein Gerichtsmediziner nicht in der Lage sein dürfte zu beurteilen, ob eine Verletzung der Aorta bei einer Bauch-OP fehlerhaft ist oder eine nicht fehlerbedingte Komplikation darstellt. Dies wird im zivilrechtlichen Verfahren gemäß dem Grundsatz der Gebietsgleichheit durch einen entsprechenden Facharzt zu beurteilen sein.
Weitere Sachdarstellungen sind ebenfalls unzutreffend oder unvollständig, da Frau Meinschein jedoch in dieser Sache nicht mehr gegenüber dem Landtag etc. tätig werden wird, verzichten wir an dieser Stelle auf weitere Ausführungen.“

28.07.2015:
Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums zu den Fehlverhalten der Niedersächsischen Ermittlungsbehörden
„Nach sehr sorgfältiger Prüfung der staatsanwaltlichen Verfahrensakten, der korrespondierenden Vorgänge der Generalstaatsanwaltschaft und der vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport eingeholten Stellungnahme bezüglich des beanstandeten polizeilichen Verhaltens komme auch ich zu dem Ergebnis, dass für Maßnahmen, insbesondere solchen der Dienstaufsicht, insgesamt kein rechtlich begründeter Anlass besteht.“
Die Darstellung der Sach- und Rechtslage durch das Niedersächsische Justizministerium ist in großen Teilen fehlerhaft. (Siehe Schreiben meines Rechtsanwaltes vom 24.07.2015 an den Niedersächsischen Landtag)

01.09.2015
(zugestellt: 05.09.2015):
Ermittlungsverfahren gegen Prof. P. wird eingestellt
Begründung zum Thema „Falschgutachten“:
„Die Strafvereitelung gemäß § 258 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den von Ihnen angezeigten Dr. Feldmann vor einer strafrechtlichen Verfolgung schützen wollte, gibt es nicht…“
Begründung zum Thema „Vernichtung der Organe meiner Tochter“
„…der einzig in Betracht kommende Tatbestand des Verstrickungsbruchs gemäß § 136 StGB ist nicht erfüllt, da auch dieser vorsätzliches Handeln voraussetzt.“
„Eine solche Weisung (Anmerkung: Schriftstück meines Anwaltes, dass die entnommenen Organe meiner Tochter als Beweismittel zu sichern sind) findet sich in dem von der Staatsanwaltschaft Verden beigezogenen Verfahren … nicht. Insbesondere ist der Schriftsatz Ihres Prozessbevollmächtigten … nicht an den Beschuldigten weitergeleitet wurden.“

02.09.2015
(zugestellt: 15.09.2015):
Staatsanwaltschaft Verden, Erster Staatsanwalt Gaebel
„Wie ich den Akten … entnehmen konnte, sind Sie auf Ihre Landtagseingabe bereits ausführlich beschieden worden. Da ich inhaltlich dem nichts hinzuzufügen habe, verweise ich auf den Inhalt des Bescheides des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages vom 16.07.2015… Ich habe deshalb keine weiteren Ermittlungen aufgenommen und das Verfahren … eingestellt.“
Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft Verden gibt als Begründung für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Oberstaatsanwältinnen den Inhalt des Schreibens des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages vom 16.07.2015 an. Interessant ist hierbei nur, dass Inhalt des Schreibens des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages die in großen Teilen fehlerhafte Darstellung des Niedersächsischen Justizministeriums ist. (Siehe Schreiben meines Rechtsanwaltes vom 24.07.2015 an den Niedersächsischen Landtag)
Fraglich für mich ist hierbei, wie dieses Handeln aller beteiligten Behörden/Organe (Legislative sowie Exekutive) mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar ist? Vielmehr wird hier ersichtlich, wie wenig Gesundheit und Leben im Vergleich zum Geld und zum Erhalt der Lobby eines Berufsstandes Wert sind, deutsche Staatsanwälte nicht dem Gesetz verpflichtet, sondern an der Leine von Politikern u.a. hängen und strafrechtlich nicht verfolgt wird, weil Polizei und Staatsanwaltschaften zeitlich und fachlich überfordert sind, politische Vorgaben erfüllen müssen oder personell und finanziell mangelhaft ausgestattet sind.

14.09.2015:
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 01.09.2015
  • gerichtet an die Staatsanwaltschaft Hamburg
  • gleichzeitige Beantragung einer Terminverlängung für die Vorlage der Beschwerdebegründung

28.09.2015:
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 02.09.2015
  • gerichtet an die Generalstaatsanwaltschaft Celle
  • gleichzeitige Beantragung einer Terminverlängung für die Vorlage der Beschwerdebegründung (Grund: Akteneinsicht)

29.10.2015:
Beantragung einer Terminverlängung bis 31.12.2015 für die Vorlage der Beschwerdebegründung (Grund: Ermittlungsakte lag noch nicht vor)

17.11.2015:
Generalstaatsanwaltschaft Celle
Beschwerde wird – ohne Gewährung der Terminverlängerung – als unbegründet zurückgewiesen
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Beschwerde wird – ohne Gewährung der Terminverlängerung – als unbegründet zurückgewiesen
Die Generalstaatsanwaltschaften Celle und Hamburg haben die Beschwerde jeweils zurückgewiesen, ohne die Vorlage meiner Beschwerdebegründung abzuwarten.
Die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes verpflichtete die staatlichen Organe nicht nur zur Aufklärung von Straftaten und zur Feststellung von Schuld oder Unschuld der Beschuldigten in fairen und rechtsstaatlichen Verfahren, sondern auch dazu, sich schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen und deren Belange zu achten.
Warum wurden die Rechte meiner Tochter und meine Rechte mit Füßen getreten?

Auf der Homepage des Niedersächsischen Landesjustizportals wird die Einleitung und der Ablauf eines Ermittlungsverfahrens erläutert.

Unter Durchführung der Ermittlungen wird als Ziel eines Ermittlungsverfahrens genannt, dass der Sachverhalt aufzuklären ist. Dazu gehört auch die Ermittlung und Vernehmung möglicher Tatzeugen (hierzu zählt auch der Geschädigte.) sowie das Sichern von Beweismitteln.
www.justizportal.niedersachsen.de
Im Rahmen der vorgenannten Ermittlungsverfahren sind bis heute keine Zeugenvernehmungen durchgeführt worden (die an der Operation beteiligten Personen wurden nicht befragt).
Ich selbst war während des gesamten Krankenhausaufenthaltes meiner Tochter zugegen, mir wurde jedoch bis heute jegliche Zeugenaussage verwehrt.
Beweismittel sind verschwunden, die Organe/Organteile meiner Tochter – die durch die Staatsanwaltschaft als Beweismittel sichergestellt waren – sind vernichtet, das Vernehmungsprotokoll des Chefarztes ist in der Ermittlungsakte nicht mehr zu finden …

02.12.2015:

Einreichung der zivilrechtlichen Klage beim Landgericht Verden

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