Das bittere Danach - 2012
30.10.2012:
Aussage des Operateurs: „Die Bauchaorta meiner Tochter ist aufgrund einer angeborenen systemischen Bindegewebserkrankung von allein gerissen.“
Aussage des Operateurs: „Die Bauchaorta meiner Tochter ist aufgrund einer angeborenen systemischen Bindegewebserkrankung von allein gerissen.“
02.11.2012:
rechtsmed. Sektion durch Prof. P. (UKE Hamburg-Eppendorf)
05.11.2012:
Staatsanwaltschaft Verden – Einstellung des Todesursachenermittlungsverfahrens und Freigabe des Leichnams aufgrund telefonischer Aussage des Rechtsmediziners Prof. P., dass ärztliches Fehlverhalten nicht vorliegt
Staatsanwaltschaft Verden – Einstellung des Todesursachenermittlungsverfahrens und Freigabe des Leichnams aufgrund telefonischer Aussage des Rechtsmediziners Prof. P., dass ärztliches Fehlverhalten nicht vorliegt
09.11.2012:
rechtsmed. Gutachten:
Das 1. Rechtsmed. Gutachten vom 09.11.2012 war ausschließlich darauf aufgebaut, dass bei meiner Tochter eine Gefäßerkrankung im Sinne einer anlagebedingten systemischen Bindegewebserkrankung sowie hypoplastische Gefäße vorlagen, die Aorta aufgrund dessen von allein gerissen sei und es sich deshalb um ein schicksalhaftes Ereignis handelte. Diese gutachterliche Einschätzung wurde ohne die Auswertung des histologischen/humangenetischen Gutachens – zum Ausschluss/zur Verifizierung einer solchen Gefäßerkrankung – gefällt.
15.11.2012:
Strafanzeige wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung gegen den Operateur Dr. F.
16.11.2012:
Fax des Kriminalkommissars an den Bestatter, dass keine weitere Sektion erfolgen wird und der Leichnam umgehend einzuäschern ist
20.11.2012:
schriftlicher Antrag auf eine 2. rechtsmed. Sektion (Institut für Rechtsmedizin Jena)
21.11.2012:
zuständigen Amtsärztin lehnte Verlängerung der Liegefrist ab
Erhalt der Todesbescheinigung bescheinigte Todesursache: „Intraoperative Gefäßverletzung der Aorta“
22.11.2012:
Direktorin des Institutes für Rechtsmedizin Jena lehnte 2. rechtsmed. Sektion ab
29.12.2012:
Staatsanwaltschaft Verden – Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Operateur Dr. F. ohne jemals ermittelt zu haben