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Das bittere Danach - 2013

02.01.2013:
persönliche Vorsprache in der Kriminalpolizeiinspektion Gotha bzgl. der Frage, warum ich nicht als Zeuge gehört wurde – hier erfuhr ich, dass der Kriminalkommissar einen Aktenvermerk über meine Aussage erstellt hatte, ohne dass ich diesen gegengelesen /unterzeichnet hatte – wurde dieser als meine Aussage gewertet und Bestandteil der Ermittlungsakte – doch die dort formulierten Aussagen habe ich nicht getätigt

11.01.2013:
Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Operateur Dr. F.) bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle

01.02.2013:
Einsicht in die Strafakte (einschl. Sektionsprotokoll/rechtsmed. Gutachten) aus den Unterlagen erfuhr ich, dass meiner Tochter während der Obduktion Organe/Gewebe entnommen wurden (ohne meine Kenntnis/ ohne meine Zustimmung)

05.03.2013:
persönliches Gespräch mit dem Thüringer Justizminister Herrn Poppenhäger bzgl. der Strafvereitelung im Amt des Thüringer Polizeibeamten

12.04.2013:
mein Anwalt veranlasste die Sicherung der entnommenen Asservate (über die Generalstaatsanwaltschaft Celle)

26.07.2013:
Begründung der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Celle

02.09.2013:
Nachreichung eines Privatgutachtens (Chefarzt einer Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Gefäß- und Thoraxchirurgie) an die Generalstaatsanwaltschaft Celle
dieses wirft Fragen zum rechtsmed. Gutachten auf
geht nicht von Gefäßerkrankungen/hypoplastischen Gefäßen aus

30.09.2013:
weiteres Privatgutachten eines Gefäßexperten (gerichtlich zugelassener Gutachter) „das Gerichtsmedizinische Gutachten beschreibt den Operationssitus unzulänglich“
„ein Gefälligkeitsgutachten kann nicht ausgeschlossen werden“
„wissenschaftlich qualifiziert ist der Operateur ganz sicher nicht“
„Die Einverständniserklärung ist mehr als unzureichend… eingriffsspezifische Komplikationen werden nicht erwähnt“
Der Privatgutachter schätzt ein, dass die ausbleibende Revaskularisation des Truncus coeliacus „faktisch schon das Todesurteil darstellte…“
„Jessica Meinschein hat bei verschlossenem Truncus coeliacus auch keine Chance zu überleben.“

20.11.2013:
Generalstaatsanwaltschaft Celle lehnt Beschwerde ab – Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. F.

20.11.2013:
Ergebnis des staatlich angeordneten histologischen/humangenetischen Gutachtens:
Gefäßerkrankung (anlagebedingte systemische Bindegewebsschwäche der Aorta) und hypoplastische Gefäße liegen nicht vor

ergänzendes rechtsmed. Gutachten des Herrn Prof. P. vom 30.10.2013:
„Für den fatalen Verlauf war vor allem entscheidend, dass dem Operateur bei der Präparation der Körperhauptschlagader direkt unterhalb des Zwerchfells eine Gefäßverletzung unterlief…“
„Jedenfalls kann der Unterzeichnende nicht abgrenzen, ob im Moment der Gefäßwandverletzung ein Messer des Operateurs im Spiel war… ein anderes, bei der Operation eingesetztes Werkzeug, evtl. auch dass direkt oder indirekt die Assistenz des zweiten Operateurs beteiligt war.“
Prof. P. schätzt selbst ein, die medizinischen Vorgänge (fachspezifische Fragestellungen) nicht ausreichend beurteilen zu können: „Sehr spezielle Fragen können von hier aus nicht beantwortet werden…“
Dennoch hält es die zuständige Oberstaatsanwältin (GStA Celle) nicht für notwendig, die an der Operation beteiligten Personen als Zeugen zu befragen bzw. ein Gutachten von einem Gefäßexperten einzuholen, der beurteilen könnte, wie es zum Schnitt in Jessicas Aorta gekommen ist.
Statt dessen stellt die zuständige Oberstaatsanwältin das Ermittlungsverfahren gegen den Operateur mit der Begründung, dass sich „dem ergänzenden Gutachten des Herrn Prof. P. vom 30.10.2013 zufolge der Vorwurf der fahrlässigen Tötung weiterhin nicht nachweisbar ist“, ein.
Mit dem vorliegenden histologischen Gutachten – das beweist, dass die Aorta meiner Tochter nicht vorgeschädigt war – ist das gesamte 1. rechtsmedizinische Gutachten des Prof. P. vom 09.11.2012 hinfällig. Denn die gutachterliche Einschätzung – „schicksalhaftes Ereignis“ – beruhte laut Prof. P. darauf, dass eine Gefäßerkrankung im Sinne einer anlagebedingten systemischen Bindegewebserkrankung bei meiner Tochter vorlag, die Aorta somit vorgeschädigt war und deshalb dem Operateur nicht als ärztlicher Fehler vorzuwerfen ist.
Das Ergebnis des histolog. Gutachtens beweist auch, dass die gutachterliche Einschätzung des Prof. P. auf Spekulationen beruhte, denn am 09.11.2012 war das histologische/ humangenetische Gutachen zum Ausschluss/zur Verifizierung einer Gefäßerkrankung noch nicht erstellt.
Nachdem das histolog. Gutachten bestätigt, dass weder Gefäßerkrankungen, noch hypoplastische Gefäße vorliegen, kommt Prof. P. nunmehr in seinem ergänzenden Gutachten vom 30.10.2013 zu dem Ergebnis, dass „für den fatalen Verlauf vor allem entscheidend war, dass dem Operateur eine Gefäßverletzung unterlief."
Aufgrund der gutachterlichen Einschätzungen in den vorliegenden Privatgutachten/des histolog. Gutachtens muss ich davon ausgehen, dass Prof. P. im Rahmen des Todesursachenermittlungsverfahrens sowie im anschließenden Ermittlungsverfahren gegen Dr. F. die Staatsanwaltschaften vorsätzlich getäuscht hat.
Beide Oberstaatsanwältinnen haben sich ausschließlich auf die Aussagen des Prof. P. verlassen, ohne zu ermitteln (Zeugenbefragungen etc.), ohne selbst die Beweise zu prüfen bzw. ein Gutachten eines Fachspezialisten (Gefäßchirurg o.ä.) einzuholen.
Das Todesursachenermittlungsverfahren und das Ermittlungsverfahren zur Strafanzeige hätten nicht eingestellt werden dürfen, bevor das Ergebnis der feingeweblichen/humangenetischen Untersuchung des Gefäßsystems (zum Ausschluss/ zur Verifizierung einer anlagebedingten systemischen Bindegewebserkrankung) vorlag.

28.11.2013:

ein von der „Welt am Sonntag“ hinzugezogener Gefäßchirurg bestätigt nach Sichtung von CD´s bildgebender Verfahren (Sonographie, CT, MRT, Angiogeraphie usw.), dass keine signifikanten Vorerkrankungen im Bereich/Umgebung der Aorta bestanden haben

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